23.09.2021

Neuerungen bKV und bAV

Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) erhöht sich zum 01.01.2022 die steuerliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 € auf 50 €! Das bedeutet, Sie haben noch mehr Spielraum um Ihre Mitarbeiter:innen mit einer hochwertigen Gesundheitsleistung und vielen weiteren Extras zu versorgen – und das steuer- und sozialversicherungsfrei.

Eine weitere Gesetzesänderung, die zum 01.01.2022 in Kraft treten wird, ist der verpflichtende Arbeitgeber-Zuschuss für alle bestehenden arbeitnehmerfinanzierten Verträge der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Für diese Verträge müssen Arbeitgeber spätestens zum 01.01.2022 einen Zuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts entrichten, sofern durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart werden.

Gerne informieren wir Sie ausführlich.

Ihr Team von Flemming & Sohn